Die Zürcher Staatsanwälte stehen da wie blutige Anfänger. Die 356-seitige Anklageschrift sei «unnötig ausschweifend» formuliert, gehe zu sehr ins Detail. Die Angeklagten müssten wissen, was ihnen vorgeworfen werde. So happig die Vorwürfe des Obergerichts sind, so schwer sind sie nachzuvollziehen.
Fakt ist: Der Fall Vincenz ist hochkomplex, es geht um verschiedene Transaktionen, mit unterschiedlichen Beteiligten, es geht um eine Flut von Spesen. In der viele Jahre währenden Ära Vincenz kam einiges zusammen. Die Argumentation des Obergerichts ist ungefähr so einleuchtend, als würde man den Schöpfern der Stringtheorie vorwerfen, sie hätten sich doch etwas präziser, allgemeinverständlicher und kürzer ausdrücken können. Die Sichtweise des Obergerichts ist pedantisch und beckmesserisch.
Der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft hätte die Anklageschrift vollständig ins Französische übersetzen müssen, erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Dem französischsprachigen Angeklagten sei die Anklageschrift vor der Hauptverhandlung nicht übersetzt worden, obwohl er dies mehrfach verlangt habe, so das Obergericht. Die Staatsanwaltschaft hält dagegen, das Recht auf Übersetzung sei nicht verletzt worden. Der Beschuldigte habe in der Verhandlung bestätigt, die Anklageschrift erhalten, verstanden und mit seiner Verteidigung besprochen zu haben. Während des Prozesses sass eine Übersetzerin neben dem Angeklagten.
Zwei Jahre Verzögerung
Bei der Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft handelt es sich um einen reinen Formalakt: Das Obergericht hat sich noch nicht inhaltlich mit der Anklage befasst. Beobachter gehen davon aus, dass sich das Verfahren durch die Rückweisung um mindestens zwei Jahre verlängern wird. Für die meisten Beteiligten ist dies eine Zumutung. Sie haben Ansprich auf ein zügiges Verfahren.
Das Bezirksgericht Zürich hatte Vincenz und einen Geschäftspartner unter anderem wegen Betrugs und mehrfacher Veruntreuung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten beziehungsweise vier Jahren verurteilt. Drei weitere Angeklagte wurden zu bedingten Geldstrafen verurteilt.
Dass die Zürcher Staatsanwaltschaft gegen die Rückweisung Beschwerde beim Bundesgericht einreicht, ist folgerichtig.