Laut einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte der Bund die Boni von ranghohen CS-Managern nicht kürzen dürfen. Die Richter fügen damit dem Finanzdepartement eine empfindliche Schlappe zu, das die Streichung im Nachgang des Kollapses der Grossbank verfügt hatte.
Insgesamt geht es um 1000 Manager, denen Ansprüche in der Höhe von 65 Millionen Franken weggenommen wurden. «Die angeordnete Kürzung oder gar Streichung der variablen Vergütungen bei den obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse war rechtswidrig», hält das Gericht in einer Mitteilung fest.
Der Entscheid zeigt, dass es rechtlich unglaublich schwierig ist, einer Person einmal zugesicherte Bonusansprüche zu einem späteren Zeitpunkt wegzunehmen – selbst dann nicht, wenn eine Grossbank wie die Credit Suisse an überhöhten Bonuszahlungen zugrunde gegangen ist.
Klare und einfache Regeln
Die Erkenntnis daraus kann deshalb nur lauten, bereits bei der Auszahlung von variablen Vergütungen anzusetzen. Hier müssen klare und einfache Regeln geschaffen werden. Zum Beispiel, dass Boni nur dann ausgeschüttet werden dürfen, wenn es überhaupt etwas zu verteilen gibt – die Bank also einen Gewinn erwirtschaftet. Oder dass die Boni für höhere Angestellte niemals in Cash, sondern vollständig in Aktien ausgeschüttet werden und diese viel länger von den Managern gehalten werden müssen.
Eine einfache Regel wäre auch: Die Auszahlung von Boni an die Kapitalkosten oder das Preis-Buch-Verhältnis zu binden. Wenn eine Bank die Kapitalkosten von 10 Prozent nicht erwirtschaften kann, dann kann sie keine Boni ausschütten. Eine Variante wäre: Sie kann nur dann Boni auszahlen, wenn das Preis-Buch-Verhältnis über 1 liegt. (Mehr dazu: «Diese fünf Regeln würden reichen – wie ein künftiges Bonusverbot aussehen könnte»)
In Bern befindet sich das Thema Bonusregelung für systemrelevante und möglicherweise auch für kleinere Banken seit dem Niedergang der CS auf der Agenda. Im Bericht zur Bankenstabilität, der vor gut einem Jahr herauskam, hat der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen vorgeschlagen. Unter anderem hielt er fest: «Im Fall von Missmanagement sollen Boni gestrichen werden, auch rückwirkend, unabhängig davon, ob sie bereits ausbezahlt wurden (Clawbacks).»
Diesen Satz kann der Bund nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ersatzlos streichen.