AT1-Abschreiber im Forderungskatalog der UBS
Der Bericht der PUK liefert Erkenntnisse, die den geschädigten Anlegern der abgeschriebenen CS-Kapitalinstrumente vor Gericht helfen könnten. Es geht um 16 Milliarden Franken.
24. Dezember 2024 • Beat Schmid

Gläubiger der Credit Suisse haben Milliarden von Franken verloren. Im Zuge der Übernahme durch die UBS ordnete die Finanzmarktaufsicht eine Totalabschreibung der sogenannten AT1-Instrumente an. Insgesamt gingen 16 Milliarden Franken verloren.

Davon profitierte die UBS, die durch die Übernahme den bei der Transaktion entstandenen Badwill um diesen Betrag erhöhen konnte. Wie nun aus dem PUK-Bericht hervorgeht, hat UBS diese Abschreibung angeregt. «Aus den Anhörungen der PUK und den analysierten Verwaltungsunterlagen geht hervor, dass die wichtigsten Änderungen gegenüber den Forderungen vom Vortag folgende waren: Neu erwähnte der Forderungskatalog der UBS erstmals die Abschreibung der AT1-Anleihen».

Bisher ging man davon aus, dass die UBS mit der Abschreibung nichts zu tun hatte, sondern entsprechende Überlegungen allein von der Finma angestellt wurden. Im März 2024 erklärte UBS-Verwaltungsratspräsident Colm Kelleher in der NZZ, die Bank habe mit dem AT1-Entscheid «nichts zu tun».

Es gibt noch einen weiteren Punkt, der den AT1-Klägern neue Munition liefern könnte. Auch hier geht es darum, dass die Finma enger als bisher angenommen mit anderen Bundesstellen zusammengearbeitet hat. Konkret geht es um eine Fussnote im Bericht, die den Austausch zwischen dem Regulator und dem Finanzdepartement beleuchtet: «Bei der Änderung der Notverordnung ging es darum, die Kompetenz der Finma, die Bank anzuweisen, die AT1-Instrumente abzuschreiben, explizit noch einmal festzuschreiben. Diese Kompetenz ergibt sich aber bereits aus dem Bankengesetz. Die Abschreibung der AT1-Instrumente ist von der Bank dann selbst vorzunehmen. Gemäss Finma stammte die Idee vom SIF und wurde von der Finma als hilfreich eingestuft (Stellungnahme der FINMA vom 9.8.2024 im Rahmen der Verwaltungskonsultation).»

Die Tatsache, dass die offizielle Untersuchungskommission des Schweizer Parlaments nun feststellt, dass die Finma die Notwendigkeit der Abschreibung der Instrumente möglicherweise nicht aus eigener Überlegung, sondern erst unter sanftem Druck erkannt hat, könnte den Anwälten der Kläger neue Argumente liefern. Aus deren Umfeld ist zu hören, dass der PUK-Bericht ihrer Sache eher dienlich ist. Auskunftspersonen der involvierten Anwaltskanzleien wollten den PUK-Bericht auf Anfrage nicht kommentieren.

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