Es ist eines der traurigsten Kapitel der Credit Suisse: die Kreditvergabe an drei Staatsunternehmen von Mosambik, die das südafrikanische Land in den Staatsbankrott trieb. Wie am Montag bekannt wurde, hat die Bundesanwaltschaft (BA) im sogenannten Tuna-Bond-Skandal Anklage eingereicht. Konkret klagt sie gegen eine frühere Mitarbeiterin der Credit Suisse wegen Verdachts der Geldwäscherei sowie gegen die Credit Suisse beziehungsweise die UBS als Nachfolgegesellschaft, die die Straftat aufgrund organisatorischer Mängel nicht verhindert haben soll.
Kernpunkt ist, dass die Credit Suisse die Geschäftsbeziehung zu einem ausländischen Unternehmen beendete, wodurch verdächtige Gelder ins Ausland abfliessen konnten – ohne dass die Bank oder ihre Konzernmutter eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) erstattete. Die Gesellschaft, die laut Bundesanwaltschaft in die damaligen Vorgänge eingebunden war, verfügte über Konten bei der Credit Suisse. Auf diese Konten überwies das mosambikanische Wirtschafts- und Finanzministerium im Frühjahr 2016 rund 7,86 Millionen US-Dollar. Es handelte sich laut BA um eine sogenannte «Running Fee», die mutmasslich durch Straftaten wie Korruption und ungetreue Amtsführung erlangt worden war.
Kurz nach Eingang der Gelder transferierte die Gesellschaft 7 Millionen US-Dollar in die Vereinigten Arabischen Emirate. Die Credit Suisse leitete daraufhin interne Abklärungen ein, die von der nun angeklagten Compliance-Mitarbeiterin geführt wurden. Obwohl mehrere Hinweise auf eine möglicherweise deliktische Herkunft der Gelder bestanden, empfahl sie laut Anklageschrift, keine Verdachtsmeldung einzureichen und stattdessen die Geschäftsbeziehung zu beenden. In der Folge wurden auch die restlichen Mittel – rund 609'000 US-Dollar und 28'000 Franken – auf Konten im Ausland überwiesen.
Auch die Bank im Visier der BA
Der beschuldigten Compliance-Mitarbeiterin wirft die BA gemäss Anklageschrift vor, durch die Empfehlung zur Saldierung der Geschäftsbeziehung und durch ein unsorgfältiges Durchführen der ihr übertragenen Geldwäschereiuntersuchung bewirkt beziehungsweise zugelassen zu haben, dass die restlichen Gelder mutmasslich «verbrecherischer Herkunft» ins Ausland verschoben und dadurch gewaschen wurden.
Die Klage richtet sich nicht nur gegen die frühere CS-Mitarbeiterin, sondern auch gegen die Bank selbst. Die Behörde kritisiert organisatorische Defizite bei der damaligen Credit Suisse und ihrer Konzernmutter. Insbesondere im Jahr 2016 seien Strukturen in Risikomanagement, Compliance und Weisungswesen unzureichend gewesen, um Geldwäschereirisiken zu erkennen. Erst nachdem US-Behörden ein eigenes Verfahren öffentlich gemacht hatten, erstattete die Credit Suisse 2019 eine Verdachtsmeldung an die MROS. «Wir weisen die Schlussfolgerungen der Bundesanwaltschaft entschieden zurück und werden unsere Position mit Nachdruck verteidigen», schreibt die UBS in einer Stellungnahme.
BA lässt Lara Warner vom Haken
Ursprünglich ging die UBS davon aus, einen schnellen Schlussstrich unter skandalöse Kreditvergabe ziehen zu können. Ein halbes Jahr nach der Übernahme der Credit Suisse (CS) einigte sich die UBS im September 2023 mit Mozambique in einem aussergerichtlichen Vergleich, dessen Einzelheiten nicht offengelegt wurden. Doch fast gleichzeitig eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) in der Affäre ein neues Geldwäschereiverfahren gegen Unbekannt.
Wie die BA weiter mitteilt, stellte sie das Strafverfahren gegen eine weitere beschuldigte Mitarbeiterin der CS per 25. November ein. Dabei handelt es sich um frühere Compliance-Chefin Lara Warner. Im März 2025 verurteilte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das frühere Mitglied der Konzernleitung im Rahmen eines separaten Verwaltungsstrafverfahrens in Zusammenhang mit den Mosambik-Kreditgeschäften. Diese Verurteilung wurde vor Bundesstrafgericht angefochten und ist noch nicht rechtskräftig.
Da der Beschuldigten im Verfahren des EFD weitgehend dieselben Sachverhaltsumstände vorgeworfen werden wie im Verfahren der BA, habe sich eine weitere parallele Strafverfolgung weder als «sachlich angezeigt» noch als «verfahrensökonomisch zweckmässig» erwiesen, schreibt die Bundesanwaltschaft in der Mitteilung.

