Geldwäscherei
Das Finanzdepartement büsste die frühere Risikochefin der Credit Suisse letzten Frühling mit 100'000 Franken, weil sie im Moçambique-Skandal keinen Geldwäschereiverdacht meldete. Am 30. Oktober kommt der Fall vor Bundesstrafgericht.
17. Oktober 2025 • Balz Bruppacher

Es geht um das wohl folgenreichste Kapitel in der Skandalchronik der ehemaligen Credit Suisse (CS): die Kreditvergabe an Moçambique, die das ostafrikanische Land an den Rand des Ruins trieb. Wegen Unterlassung der Geldwäscherei-Meldepflicht wurde Lara Warner, frühere CS-Risikochefin und -Konzernleitungsmitglied, im vergangenen März vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) mit 100'000 Franken gebüsst. Die 58-jährige Amerikanerin, die in den USA inzwischen als Beraterin für Regulierungsfragen tätig ist, will die Strafverfügung jedoch nicht auf sich sitzen lassen. Deshalb kommt es am 30. Oktober vor Bundesstrafgericht zu einer gerichtlichen Beurteilung des Falls.

Den von der Bundesanwaltschaft (BA) überwiesenen Akten, die Tippinpoint vorliegen, ist zu entnehmen, dass die Anwälte Warners die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung beantragen. Es geht dabei um Fragen des Dauerdeliktcharakters der Verletzung der Meldepflicht sowie um die Dauer der Meldepflicht mit Blick auf die Aufspürbarkeit und die Einziehbarkeit verdächtiger Gelder. Das EFD hatte diese Auslegung der Verjährungsfrist bereits in der Verfügung vom März bestritten.

Konnte sich Warner die Reisekosten in die Schweiz nicht leisten?

Weiter monieren die Anwälte der Beschuldigten, dass das EFD keine Einvernahmen Warners durchführte. Dazu schreibt der Leiter des Strafrechtsdienstes im Departement Keller-Sutter, man habe Warner sehr wohl einvernehmen wollen. Diese habe hierfür aber nicht in die Schweiz reisen wollen. Unter anderem weil sie sich die Anreise finanziell nicht habe leisten können.

In einem Eventualantrag fordern die Anwälte die Zusammenlegung des Verfahrens mit einer Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft in gleicher Sache wegen Verdachts auf Geldwäscherei. Dieses Verfahren richtet sich gegen Unbekannt, gegen Warner und eine weitere ehemalige CS-Mitarbeiterin sowie wegen des Verdachts auf Strafbarkeit des Unternehmens auch gegen die CS-Rechtsnachfolgerin UBS. Es sei nicht zulässig, zwei Strafuntersuchungen gegen die gleiche Person zum im Wesentlichen gleichen Zusammenhang zu führen, argumentieren Warners Anwälte. Das EFD lehnt eine Verfahrensvereinigung unter Hinweis auf das Finanzmarktaufsichtsgesetz ab.

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