Bundesstrafgericht
Die Schweiz tut schwer mit russischen Vermögen. Wenig Aufmerksamkeit haben bisher Gelder in der Höhe von mehreren hundert Millionen erhalten, die vor Beginn des Ukrainekriegs auf Ersuchen Russlands eingefroren wurden. Das Bundesstrafgericht bittet nun die Exekutive um Hilfe.
5. Februar 2026 • Balz Bruppacher

Die Richter in Bellinzona mussten über einen bisher wenig bekannten Fall urteilen, der die Justiz seit über zwei Jahrzehnten beschäftigt. Und der als Paradebeispiel für den allzu blauäugigen Umgang der Schweiz mit der russischen Justiz gelten kann. Am 11. August 2005 eröffnet die russische Generalstaatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den russischen Geschäftsmann und Schiffseigentümer Yuri Nikitin. Ihm wird vorgeworfen, zusammen mit weiteren Personen die staatseigene Reederei Sovcomflot und deren Tochtergesellschaften um rund 400 Millionen Dollar geprellt zu haben. Und zwar bei Kauf- und Leasinggeschäften betreffend Frachtschiffe durch den Abschluss bzw. die Erfüllung von wissentlich ungünstigen Verträgen.

Vor dem englischen High Court in London deponiert die Sovcomflot eine Zivilklage auf Schadenersatz gegen Nikitin und weitere Personen und erreichte Ende August 2005 eine weltweit wirksame Vermögensbeschlagnahmung, eine sogenannte WWFO (world wide freezing order). Diese wird vom Kreisgericht St. Gallen für die Schweiz umgesetzt. Es ist zuständig, weil Nikitin laut englischen Gerichtsakten damals Kunde der früheren Bank Wegelin war. Eine Auslieferung Nikitins an Russland lehnt ein englisches Gericht ab und erklärt, das russische Strafverfahren sei politisch und wirtschaftlich motiviert. Die Schweiz liefert demgegenüber im gleichen Verfahrenskomplex einen ehemaligen Geschäftspartner Nikitins im Sommer 2008 an Russland aus. Nikitin erhält im Juli 2009 in England politisches Asyl.

Mehr als 200 Millionen Franken blockiert

Einen weiteren Erfolg erringt er vor dem High Court in London, das die Zivilklage gegen ihn, abgesehen von einem Nebenpunkt, im Dezember 2010 vollumfänglich abweist. Das Gericht hebt zudem die »freezing order» auf. Die Gelder in der Schweiz – es geht um über 200 Millionen Franken – werden aber wenige Tage später erneut gesperrt. Diesmal auf Verfügung der Bundesanwaltschaft (BA), die seit 2007 Russland umfangreiche Rechtshilfe leistete. Der High Court spricht Nikitin 2016 in einem beispiellosen Entscheid eine Entschädigung von 73 Millionen Dollar zu. Mit der Begründung, die russischen Kläger hätten die «freezing order» widerrechtlich durch Täuschung des Gerichts erreicht.

Was mit den hierzulande eingefrorenen Geldern geschieht, ist nach über 20 Jahren weiterhin offen. Die russischen Behörden fordern gestützt auf ein Urteil des Bezirksgerichts Moskau von 2018 die Einziehung der Vermögenswerte. Die Situation hat sich insofern geändert, als die Schweiz die Rechtshilfe an Russland nach dem russischen Angriff auf die Ukraine ausgesetzt hat. Der Schweizer Anwalt Nikitins bemühte sich im Frühling 2022 vergeblich um eine Aussprache mit der damaligen Justizministerin Karin Keller-Sutter und forderte inzwischen erneut die sofortige Freigabe der gesperrten Gelder. Die Bundesanwaltschaft erklärte unter Hinweis auf die suspendierte Rechtshilfe, über die Herausgabe werde erst nach weiteren Instruktionen des Bundesamts für Justiz (BJ) entschieden.

Zweifel an restriktiver Rechtsprechung des Bundesgerichts

Im folgenden Schriftverkehr zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Anwalt Nikitins ging es unter anderem um zwei weitere Fälle, bei denen russische Gelder vor dem Beginn des Kriegs in der Ukraine gesperrt worden waren. Sie betreffen zum einen den ehemaligen stellvertretenden russischen Landwirtschaftsminister Alexei Baschanow und anderseits das russische Brüderpaar Dmitri und Alexei Ananiev. In beiden Fällen bestätigte das Bundesgericht die Kontosperren. Die massgebenden Rechtshilfeabkommen mit Russland seien weiterhin gültig, und die Schweiz sei grundsätzlich weiterhin verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten. Eine rechtmässig angeordnete Beschlagnahme müsse deshalb während der Sistierung der Rechtshilfe aufrechterhalten werden. Die Richter in Lausanne liessen auch den Einwand nicht gelten, dass die Vermögenssperre dem sogenannten Ordre public entgegenstehe oder wegen der langen Dauer die Eigentumsgarantie verletze.

Im Fall Nikitin weist das Bundesstrafgericht nun darauf hin, es befinde sich «in einer eigentlichen impasse». Es erscheine nicht nur als legitim, sondern als geboten, die Frage aufzuwerfen, ob in diesem Rechtshilfeverfahren noch auf den Vertrauensgrundsatz abgestellt werden solle, wie dies die Bundesanwaltschaft tue, «oder ob nicht hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Rechtshilfeverfahren von Russland zu sachfremden Zwecken missbraucht worden ist.» Dass die Unabhängigkeit der russischen Justiz generell fraglich sei, erscheint den Richtern in Bellinzona plausibel. Zwei englische Gerichte hätten es unabhängig voneinander als wahrscheinlich bezeichnet, dass Nikitin aus politischen Gründen verfolgt werde und in Russland nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könne.

Schweiz läuft Gefahr ihre völkerrechtlichen Pflichten zu verletzen

Eigentlich sollte deshalb eine vertiefte Prüfung des Rechtshilfeverfahrens insgesamt und insbesondere des russischen Einziehungsentscheids möglich sein. Die im Gesetz nicht explizit vorgesehene sehr restriktive Praxis des Bundesgerichts zur Gesetzesbestimmung über den Ausschluss von Rechtshilfegesuchen verbiete aber eine solche Prüfung, Problematisch erscheine die Restriktion insbesondere dort, wo die Anwendung von der fraglichen Gesetzesbestimmung von Amtes wegen nicht dem Schutz individueller Interessen dienen würde, sondern dem Schutz des öffentlichen Interesses der Schweiz an der Wahrung ihrer Rechtsordnung und ihres Ansehens, erklärt das Bundesstrafgericht, und weiter: «Damit wird vorliegend die Gefahr in Kauf genommen, dass die Schweiz mit der Herausgabe der beschlagnahmten Gelder (…) ein Strafverfahren unterstützt, in dem nicht nur elementare rechtsstaatliche Garantien verletzt worden sind, sondern insbesondere auch die Gefahr einer Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, die sich aus dem Lugano-Übereinkommen ergeben, sowie die Gefahr für den «Ordre public» des Landes.»

Ohne über Freigabe oder Einziehung der gesperrten Vermögenswerte zu entscheiden, zieht das Bundesstrafgericht den überraschenden Schluss, den Fall dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) «zur allfälligen weiteren Behandlung» zu überweisen. Denn es liege ein Anwendungsfall der Rechtshilfebestimmung über die Begrenzung der Zusammenarbeit vor. Dieser Artikel besagt, dass bei der Anwendung des Rechtshilfegesetzes den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Auf der Grundlage dieser Bestimmung kann das EJPD die Rechtshilfe jederzeit von Amtes wegen ablehnen.

Was unternimmt das Departement Jans?

Auf die Beschwerde Nikitins trat das Gericht nicht ein. Die Beschwerden der mit ihm verbundenen Firmen auf den britischen Jungferninseln lehnte es ab. Der Zürcher Rechtsanwalt Nikitins wollte sich auf Anfrage nicht zum Entscheid äussern, auch nicht zur Frage, ob sein Klient von der Möglichkeit des Weiterzugs ans Bundesgericht Gebrauch macht.

Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz erklärten auf Anfrage, sie nähmen den Entscheid zur Kenntnis, kommentieren dieses aber nicht. Dem Entscheid ist zu entnehmen, dass die BA mit einer Einziehung der gesperrten Gelder für die Bundeskasse liebäugelt. Sie schlug dies jedenfalls in ihrer Beschwerdeantwort als Eventualstandpunkt vor. Das wäre allerdings ein Affront gegenüber Nikitin, der in England von den russischen Beschuldigungen nicht nur weitestgehend entlastet wurde, sondern auch Schadenersatz für die als widerrechtlich bezeichnete Sperre seines Vermögens erhielt. Man darf gespannt sein, ob das Departement Jans im Lichte dieses Entscheids die Rechtshilfebeziehungen zu Russland über die Sistierung der hängigen Verfahren hinaus grundsätzlich überprüft.


(Entscheid RR.2023.127-133 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 20.1.26)

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