Zur Diskussion steht eine Busse von 100'000 Franken, weil es Lara Warner als Konzernleitungsmitglied der untergegangenen Credit Suisse (CS) versäumt hatte, im Fall der fatalen Kreditvergabe an Moçambique einen Geldwäschereiverdacht zu melden. Gebüsst wurde die Amerikanerin im vergangenen Frühling vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD). Die 58-jährige Amerikanerin, die in ihrer Heimat inzwischen als Beraterin für Regulierungsfragen tätig ist, will die Busse jedoch nicht auf sich sitzen lassen und beantragte eine gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung des EFD.
Das zuständige Bundesstrafgericht in Bellinzona setzte die zweitägige Verhandlung auf den vergangenen 30. Oktober an. Drei Tage zuvor wurde der Termin aber abgesagt. Und zwar «aufgrund einer gerichtlichen Beweiserhebung, die sich durch Parteianträge ergeben hat», wie das Gericht damals auf Anfrage erklärte. Der Anwalt der Beschuldigten versicherte, seine Klientin habe den Antrag auf gerichtliche Beurteilung des Falls nicht zurückgezogen, sondern sei vielmehr zuversichtlich, «dass sich in dieser Sache ein Freispruch ergeben wird».
Den ans Gericht übermittelten Akten war zu entnehmen, dass die Anwälte Warners die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung beantragen. Es geht dabei um Fragen des Dauerdeliktcharakters der Verletzung der Meldepflicht sowie um die Dauer der Meldepflicht mit Blick auf die Aufspürbarkeit und die Einziehbarkeit verdächtiger Gelder.
Ein am Dienstag veröffentlichter Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts macht deutlich, dass die Anwälte der Amerikanerin kurz vor Beginn des Prozesses den Ausstand des zuständigen Einzelrichters und die Streichung der Hauptverhandlung beantragt hatten. Der Richter erwecke den Anschein der Befangenheit, weil er erklärt habe, beim derzeitigen Stand der Dinge sei die Sache spruchreif. Die Spruchreife lasse sich erst bei der Urteilsberatung beurteilen. Deshalb gehe es nicht an, dass der Richter die noch nicht stattgefundene Hauptverhandlung vorwegnehme.
Spitzfindigkeiten der Anwälte als «abwegig» bezeichnet
Die Beschwerdekammer bezeichnete die Argumentation von Warnes Anwälten hingegen als «abwegig», zumal das Wort «spruchreif» bei der Gutheissung eines Dispensationsgesuchs der Beschuldigten gefallen sei. Die Wortwahl des Richters mit dem Vorbehalt «nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge» zeige zudem, dass der Richter gegenüber neuen Beweisanträgen der Parteien nach wie vor offen gewesen sei. «Die Gesuchstellerin bringt nichts vor, was den Schluss zulassen könnte, dass sich der Gesuchsgegner bereits eine feste Meinung nicht nur über die künftigen Beweisanträge, sondern über den Ausgang des Verfahrens an sich gebildet hat», hält das Gericht zum Antrag auf den Ausstand des Richters fest.
Die Gerichtsgebühr von 2'000 Franken muss Lara Warner berappen. Ein Weiterzug des Beschlusses ist nicht möglich. Die zusätzlichen Beweiserhebungen sollen noch diese Woche abgeschlossen werden, wie eine Sprecherin des Gerichts auf Anfrage sagte. Dann dürfte ein neuer Termin für die Hauptverhandlung angesetzt werden.
(Beschluss BB.2025.109 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 29.10.2025)

