Das Zürcher Obergericht bestätigt die Urteile gegen vier Angestellte der Gazprombank Schweiz. Sie sollen bei Transaktionen eines engen Freundes von Wladimir Putin nicht genau hingeschaut haben.
25. Juni 2024 • red.

Das Zürcher Obergericht bestätigt die erstinstanzlichen Urteile gegen vier ehemalige Angestellten der Gazprombank Schweiz (GPBS). Ihnen wird vorgeworfen, von 2014 bis 2016 Konten für Sergey Roldugin geführt zu haben. Für die Staatsanwaltschaft war offensichtlich, dass Roldugin nicht der wahre wirtschaftliche Berechtigte war. Der russische Musiker soll nur ein Strohmann für den tatsächlichen Eigentümer der Gelder gewesen sein.

«Putins Cellist», wie Roldugin in Medienberichten auch genannt wird, gilt als enger Freund von Wladimir Putin. Über seine Konten bei der Gazprombank flossen hohe Millionenbeträge. Das Obergericht war die zweite Instanz, die sich mit den Geldtransaktionen über die Gazprombank in Zürich zu befassen hatte. Die Verhandlungen fanden Ende Mai statt.

Letztes Jahr sprach das Bezirksgericht Zürich vier Angestellte der Bank schuldig, im Umgang mit den Geldflüssen rund um die Konten von Roldugin Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Das Obergericht musste beurteilen, ob die Angestellten der Gazprombank ihren gesetzlichen Sorgfaltspflichten zwischen 2014 und 2016 nachgekommen sind oder nicht.

Der Bezirksrichter verurteilte die vier – darunter den Geschäftsführer der Bank – zu bedingten Geldstrafen zwischen 48’000 und 540’000 Franken. Gegen dieses Urteil haben die Banker Berufung eingelegt und damit den Fall vor das Zürcher Obergericht gebracht. Dieses hat die Urteile heute Dienstagmorgen bestätigt.

Die Verteidiger der Beschuldigten hingegen forderten vergeblich Freisprüche. Es sei nicht erwiesen, dass Roldugin nicht der wirtschaftlich Berechtigte an den Geldern gewesen sei, sagte sie. Er sei nicht nur als Dirigent und Cellist erfolgreich, sondern auch als Investor. Die Gazprombank Schweiz stellte ihre Geschäftstätigkeit 2022 ein. Wie ein Sprecher der Beschuldigten mitteilt, werde ein Weiterzug an das Bundesgericht von den Beklagten nach Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung «allenfalls in Erwägung gezogen».

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